Kritik an Planung der Großmoschee

16. August 2016

Die freie Ausübung von Glauben und Bekenntnis sind bei uns ein Verfassungsgebot. Dieses darf aber nicht zum Wettstreit unter Religionen  und zur Machtdemonstration Einzelner führen. Eine Großmoschee mit 4 Minaretten und Folgeeinrichtungen ist keine Friedensstifterin. Sie würde die Toleranzschwelle der Bürgermehrheit in Karlsruhe überschreiten.

Der geschützte Raum dieser Großmoschee  als religiöses Zentrum für Süddeutschland, das Elsass und die Schweiz fördert die gesellschaftliche Spaltung, schürt die Angst vor radikalisierendem Mitwirken und wird keine Akzeptanz, auch nicht bei der integrationswilligen sekulären muslimischen Bevölkerung, in Karlsruhe finden.

Die Unbescheidenheit der Vertreter einer Großmoschee mit 4 Minaretten wäre ein Zeichen der Gefahr des Überschwappens unerwünschter Aggression von Religionsfanatikern in der Türkei, dem nahen Osten und den Maghrebstaaten. Dieser inakzeptablen Gefahr darf, auch im Interesse der friedliebenden moslemischen Minderheit in Karlsruhe, kein Vorschub geleistet werden. Denn gerade diese Vorstellung ist die Quelle der Heilssuche der Bürgerinnen und Bürger in radikalen und rechtsextremen Gruppierungen.

Die Religionsausübung hat eine wichtige sozio-kulturelle, durch regelmäßige Treffen eine gesellschaftliche Funktion für das Zusammenleben. Diese möchten wir unterstützen, sofern sie auf die Vermeidung von Parallelgesellschaften, von Segregation ausgerichtet ist. Sonst würden wir damit Wasser auf die Mühlen der nahen und fernen Integrationsgegnern schütten.

Mit einem Komplex einer Großmoschee mit Folgeeinrichtungen am Mühlburger Bahnhof sind auch stadträumliche, städtebauliche und administrative Bedenken verbunden. Die Bedienung des vorgezeichneten Umlands erzeugt einen erheblichen KfZ-Mehrverkehr, erfordert große Versorgungs- und Parkierungsmöglichkeiten und bedeutet, vor allem, Mehrbelastung für die Sicherheitsorgane.

Wir halten die Errichtung  eines  Komplexes in  dieser Größe und in dieser äußeren Symbolik in Karlsruhe für unangemessen. In diesem Zusammenhang weisen wir darauf hin, dass die Beschränkung von Umfang, Größe oder Höhe eines Gotteshauses durch bau- und  planungsrechtliche Vorgaben in keiner Weise eine Einschränkung der grundgesetzlich garantierten „freien Ausübung einer Religion“ bedeutet.

Jürgen Wenzel         Stefan Schmitt           Lars E. Dragmanli           
Stadtrat  FW            Stadtrat (parteilos)     Vorsitzender Freie Wähler       

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