BVG-Kopftuch-Urteil

2. April 2015

Ich bin der Meinung, dass die durch die Verfassung garantierte freie Religionsausübung eine personelle wie institutionelle Privatangelegenheit  definiert und nicht zum Gebot der beliebigen Ausübung im jeglichen öffentlichen Raum erhoben werden darf.
Die Schule ist wohl als  religionsneutraler öffentlicher Raum zu begreifen, und dort sollten nicht nur muslimische Lehrer wie Schüler das Recht haben , vor dem Tragen jeglicher – evtl. die eigene Weltanschauung störender-  Symbole geschützt zu werden.
Mit der Aufgabe an die Länder, hier eigene Rechtssätze zu erlassen, trägt BVG zur weiteren Splitterung der Verlässlichkeit.  zur Disparität in einer Gesamtrepublik bei.
Das Tragen von religiösen Symbolen in deutschen Bildungseinrichtungen erhält durch Ihr Urteil quasi Verfassungsrang. Länder und Schulen werden nach diesem Urteil weder das Kopftuch-  noch das Turban-, noch das Burkatragen verhindern können, und der in Ihrem Urteil hochgehaltene Schulfrieden allein mit der erwarteten Auseinandersetzung auf Elternebene ist höchst gefährdet.
Denn: Sie überlassen mit Ihrem Urteil die Lösung der sicher vorprogrammierten Konflikte dem Volkszorn.
Das ist nicht in Ordnung.

Außerdem wird dieses Urteil weder dem Integrationswillen  muslimischer Mitbürger noch den verständlichen Erwartungen  der toleranten christlichen  Mehrheit gerecht.
Privatinstitutionen oder Unternehmen, die ihren Mitarbeitern das offene Tragen religiöser Symbole im Dienstbetrieb verbieten, begehen demnach Verfassungsbruch.
Und das ist bedauerlich.

Mit freundlichen Grüßen

Lars E. Dragmanli
Regierungsbaumeister
Dipl. Ing. Architekt
Stadtdirektor und Leiter des Städtischen Hochbauamts a.D.
Vorsitzender der Freien Wähler Karlsruhe

 

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